Statuten PRO LIFE
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Name, Rechtsform und Sitz
Der Verein "PRO LIFE" ist ein Verein im Sinne von Art. 60ff. ZGB mit Sitz in Bern.
Art. 2 Zweck
1. Die PRO LIFE unterstützt alle Bestrebungen zum Schutz und zur Erhaltung menschlichen Lebens, in allen Phasen von der Zeugung bis zum natürlichen Tod; die PRO LIFE unterstützt ferner alle Bestrebungen für ein tragfähiges Sozialversicherungswesen auf der Grundlage der Solidarität und des Generationenvertrages. Sie setzt sich für den Ausbau des Schutzes der Schwangeren ein sowie für den Ausbau der Palliativmedizin (Schmerz-Linderung) und der mitmenschlichen Hilfe und Zuwendung in allen Bereichen des Gesundheitswesens
2. Die PRO LIFE setzt sich für eine familien- und kinderfreundliche Ausgestaltung der Kranken- und Unfallversicherung ein.
3. Die PRO LIFE ist eine nicht gewinnorientierte Fürsorgeeinrichtung. Die PRO LIFE kann ihren Mitgliedern, insbesondere Schwangeren, die unverschuldet in eine Notlage geraten sind, Unterstützung leisten. Ein Rechtsanspruch besteht darauf jedoch nicht.
4. Die PRO LIFE bietet Beratungen für Personen, denen der Schutz des menschlichen Lebens in allen Phasen wichtig ist und die insbesondere die Abtreibung ablehnen.
5. Die PRO LIFE verhilft Personen, die die Abtreibung ablehnen, zu Krankenversicherungen ohne Abtreibungsfinanzierung*). Sie kann mit Krankenkassen Zusammenarbeitsverträge abschliessen.
6. Die PRO LIFE kann sich an Organisationen und juristischen Personen mit ähnlichem Zweck beteiligen.
* durch freiwilligen Verzicht in der Grundversicherung und vollständigem Ausschluss in der Zusatzversicherung
Art. 3 Mitgliedschaft
1. Bei PRO LIFE kann jede natürliche oder juristische Person Mitglied werden, die sich mit Sinn und Zweck von
PRO LIFE ausdrücklich einverstanden erklärt und dies mit einer schriftlichen Erklärung kundgetan hat.
2. Mitglieder dürfen auch Kinder bzw. Bevormundete von PRO LIFE-Mitgliedern sein. Um die Vermittlung einer Krankenversicherung geniessen zu dürfen, müssen Jugendliche ab 15. Altersjahr eine persönliche Erklärung gemäss Abs. 1 selber und freiwillig abgeben.
3. Der jährliche Beitrag beläuft sich auf höchstens Fr. 60.-. Innerhalb dieses Betrages setzt der
Zentralvorstand den Beitrag fest.
Art. 4 Aufhebung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft bei PRO LIFE erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Unter Beachtung einer dreimonatigen Kündigungsfrist kann der Austritt jederzeit schriftlich auf Ende Juni oder Ende Dezember erklärt werden, auf jeden Fall aber bei Austritt aus der von der PRO LIFE vermittelten Krankenversicherung.
Erweist sich das Verhalten eines Mitgliedes als missbräuchlich und ist die Weiterführung der Mitgliedschaft der PRO LIFE nicht mehr zuzumuten, so kann es nach vorausgegangener Anhörung in den folgenden Fällen ausgeschlossen werden, wenn es
a) den Mitgliedsantrag nicht wahrheitsgetreu ausgefüllt hat
b) sich den Beschlüssen der PRO LIFE-Organe wiederholt oder schwer widersetzt
c) bei schwerem Verstoss gegen die Statuten.
Der Ausschluss kann ohne Angabe von Gründen erfolgen. Der Zentralvorstand beschliesst endgültig über den Ausschluss. Mit Auflösung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegenüber PRO LIFE.
Art. 5 Vermögen / Haftung
Für Verbindlichkeiten von PRO LIFE haftet nur deren Vermögen.
Die persönliche Haftung von einzelnen Mitgliedern ist ausgeschlossen.
II. Organisation
Art. 6 Organe der PRO LIFE
Organe sind die Hauptversammlung/Urabstimmung, der Zentralvorstand, die Kontrollstelle.
Art. 7 Hauptversammlung / Urabstimmung
Hauptversammlung
Die ordentliche Hauptversammlung findet in der Regel einmal im Jahr innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres (31. März) statt.
Von der Hauptversammlung zu behandelnde Anträge von Mitgliedern sind bis 30. April am Vereinssitz zuhanden des Zentralvorstandes einzureichen.
Die ordentliche Hauptversammlung wird vom Zentralvorstand mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstag, unter Bekanntgabe der Traktanden, einberufen. Was der Urabstimmung zugeführt wird, wird besonders bezeichnet.
Der Geschäftsbericht, die Jahresrechnung und der Bericht der Kontrollstelle werden bis spätestens drei Wochen vor dem Versammlungstag zugestellt. Ab selbem Zeitpunkt liegt die detaillierte Jahresrechnung am Vereinssitz zur Einsichtnahme auf.
Urabstimmung
Der Zentralvorstand kann Geschäfte gemäss Traktandenliste an die Urabstimmung geben.
Diese Geschäfte werden in der Hauptversammlung vorberaten und können im Einvernehmen mit dem Zentralvorstand modifiziert werden. Die Hauptversammlung kann aber auch einen Gegenvorschlag ausarbeiten.
Sie kann zusätzlich Geschäfte der Urabstimmung überweisen.
Wird ein traktandiertes Wahlgeschäft einer Urabstimmung zugeführt, so sind diesbezügliche Wahlvorschläge spätestens in der Hauptversammlung zu unterbreiten.
Die Urabstimmung findet innert drei Monaten nach der Hauptversammlung statt. Der Zentralvorstand stellt den Mitgliedern die Abstimmungsunterlagen zu und lässt ihnen mindestens sechs Wochen zur schriftlichen Stimmabgabe.
Den Abstimmungsunterlagen liegen sachliche Erläuterungen bei. Die Argumente für Gegenvorschläge der Hauptversammlung wie die des Zentralvorstandes sind darzulegen (seitens des Zentralvorstandes wie der Mitglieder
in gleichem Umfang).
Der Zentralvorstand ernennt ein Wahlbüro, welches die Urabstimmung überwacht und auswertet. Diesem darf kein Mitglied des Zentralvorstandes, der Geschäftsstelle des Vereins oder der Kontrollstelle angehören und bei Wahlen auch keine Person, die zur Wahl vorgeschlagen wird. Die Abstimmungs- und Wahlresultate werden vom Wahlbüro innert zwei Monaten nach Beendigung der Stimmabgabefrist bekannt gegeben.
Mitteilungen, Zustellungen
Mitteilungen und Zustellung von Unterlagen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung bzw. Urabstimmung erfolgen mittels der Vereinszeitschrift PRO LIFE/Visages oder - nach Beschluss des Zentralvorstands - auf dem Korrespondenzweg an jede Familie.
Art. 7 a Ausserordentliche Hauptversammlung
Ausserordentliche Hauptversammlungen sind einzuberufen, falls es 500 Mitglieder verlangen oder auf entsprechenden Beschluss des Zentralvorstandes.
Der Antragsteller auf eine ausserordentliche Hauptversammlung und sein Antrag werden in der Vereinszeitschrift
PRO LIFE/Visages samt Begründung publiziert. Zeigen dem Wahlbüro genügend Mitglieder an, dass sie den Antrag unterstützen, so wird die ausserordentliche Hauptversammlung innert acht Wochen durchgeführt.
Ansonsten gelten die Bestimmungen zur ordentlichen Hauptversammlung von Art. 7.
Art. 8 Beschlussfähigkeit
Hauptversammlung
Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäss einberufen worden ist. Jedes Mitglied ab dem 15. Altersjahr hat eine Stimme, unter Vorbehalt anders lautender Statutenbestimmungen und der Ausstandsregeln.
Beschlüsse kommen mit einfachem Mehr (mehr Ja- als Nein-Stimmen) der abgegebenen Stimmen zustande. Bei mehreren Anträgen, über die gleichzeitig abzustimmen ist, kommen Beschlüsse mit dem relativen Mehr (Antrag, welcher die meisten Stimmen auf sich vereinigt) der abgegebenen Stimmen zustande.
Erreichen bei Wahlen mehr Kandidaten das einfache Mehr als Mandate zu vergeben sind, so sind diejenigen gewählt, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Für Beschlüsse betreffend Statutenänderung und Auflösung ist Zweidrittelmehrheit sämtlicher anwesender Stimmberechtigter erforderlich. Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen geheim, wenn ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten dies verlangt. Im Übrigen bestimmt der Zentralvorstand das Abstimmungs- und Wahlprozedere.
Urabstimmung
Bei der Urabstimmung hat jedes Mitglied ab dem 15. Altersjahr eine schriftliche Stimme, unter Vorbehalt anders lautender Statutenbestimmungen und der Ausstandsregeln.
Beschlüsse kommen mit einfachem Mehr (mehr Ja- als Nein-Stimmen) der schriftlich abgegebenen Stimmen zustande.
Bei mehreren Anträgen, über die gleichzeitig abzustimmen ist, kommen Beschlüsse mit dem relativen Mehr (Antrag, welcher die meisten Stimmen auf sich vereinigt) der schriftlich abgegebenen Stimmen zustande.
Erreichen bei Wahlen mehr Kandidaten das einfache Mehr als Mandate zu vergeben sind, so sind diejenigen gewählt, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Für Beschlüsse betreffend Statutenänderung und Auflösung ist Zweidrittelmehrheit sämtlicher schriftlich abgegebener Stimmen erforderlich. Im Übrigen bestimmt der Zentralvorstand das Abstimmungs- und Wahlprozedere.
Art. 9 Kompetenzen
Die Hauptversammlung ist zuständig für folgende Geschäfte bzw. mittels Urabstimmung ist über folgende Geschäfte zu befinden:
1. Abnahme des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung
2. Abnahme des Berichtes der Kontrollstelle
3. Wahl von Präsidium, Zentralvorstand und Kontrollstelle
4. Entlastung des Zentralvorstandes
5. Änderungen der Statuten
6. Auflösung der PRO LIFE
7. Behandlung der eingebrachten Anträge.
Art. 10 Der Zentralvorstand
Der Zentralvorstand besteht aus dem Präsidium (ein oder zwei Personen) und mindestens vier und maximal neun weiteren Mitgliedern. Das Präsidium wird von der Hauptversammlung gewählt, ansonsten konstituiert sich der Zentralvorstand selber. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Alle Mitglieder sind wieder wählbar. Die Landesteile sind angemessen zu berücksichtigen. Der Zentralvorstand kann Ausschüsse bestimmen und diesen bestimmte Geschäfte übertragen.
Art. 11 Die Kompetenzen des Zentralvorstandes
1. Bestimmung der Geschäftspolitik
2. Wahl der Ausschüsse
3. Erlass und Änderung von Reglementen
4. Die Anlage des Vermögens
5. Festsetzung der Entschädigung der Organe
6. Aufnahme neuer Mitglieder
7. Festsetzung der Mitgliederbeiträge innerhalb der vorgegebenen Limite von Art. 3, Absatz 3
8. Alle übrigen Aufgaben, die nicht in den Kompetenzbereich eines anderen Organs fallen
Art. 12 Die Kontrollstelle
Die Kontrollstelle besteht aus zwei Revisoren oder einer Treuhandgesellschaft. Die Kontrollstelle verfasst einen schriftlichen Bericht zu Handen der Hauptversammlung bzw. Urabstimmung.
Art. 13 Das Sekretariat und die Geschäftsstellen
Das Sekretariat leitet die laufenden Geschäfte im Rahmen der Statuten, Reglemente, Gesetze und den Richtlinien des Zentralvorstandes. Die Geschäftsstellen können nach den örtlichen Verhältnissen errichtet werden.
Die Geschäftsstellenleiter werden durch das Sekretariat eingestellt.
Art. 14 Rechnungswesen
Das Rechnungswesen ist so zu gestalten, dass die Vermögenslage sowie die Schuld- und Forderungsverhältnisse jederzeit festgestellt werden können. Das Rechnungsjahr schliesst auf den 31. März. Die Mittel der PRO LIFE dürfen auch im Auflösungsfalle nur für den Zweck des Vereins verwendet werden.
Art. 15 Vertretung
Der Zentralvorstand vertritt die PRO LIFE nach aussen. Er bezeichnet die zur Prozessführung berechtigten Personen und bestimmt die unterschriftsberechtigten Personen und die Form ihrer Zeichnungsberechtigung.
III. Schlussbestimmungen
Art. 16
Über die Verwendung eines allfällig vorhandenen Vermögens bei Auflösung des Vereins ist durch die entsprechende Hauptversammlung bzw. im Rahmen der entsprechenden Urabstimmung auf Antrag des Zentralvorstandes zu entscheiden.
Art. 17
Die Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 18.12.1989 genehmigt und treten sofort in Kraft.
Änderungen erfolgten am 17.09.1993, 09.08.1996, 07.10.2005 und am 30.06.2007.
PRO LIFE
Thomas Seitz, lic.phil. Dr. Gerd Josef Weisensee
Präsident Geschäftsführer