Voraussetzungen für den Erhalt der freiwilligen Ergänzungsbeiträge von PRO LIFE für Mitglieder, die im PRO LIFE-Vertrag bei der Krankenkasse Helsana versichert sind
PRO LIFE entlastet Familien und Einzelpersonen mit gezielten Zuschüssen. Nachfolgend finden Sie alle aktuellen Voraussetzungen zur Ausrichtung dieser freiwilligen Ergänzungsbeiträge – übersichtlich, nachvollziehbar und auf dem neuesten Stand.

Ergänzungsbeiträge für Kinder und Jugendliche (bis zum 20. Altersjahr)
60 % Zuschuss an konservierende Zahnbehandlungen
Für Behandlungen ab dem 01.01.2026: 60 % Zuschuss
Für Behandlungen bis zum 31.12.2025: 75 % Zuschuss
Gilt z. B. für Kariesbehandlungen, Kontrollen, Zahnreinigungen, «Löcher flicken» usw.
Ohne Betragslimite
Gilt bis zum 20. Altersjahr – d. h. für alle Behandlungen bis zum 31.12. des Kalenderjahres, in dem das 20. Altersjahr erreicht wird.

15 % Zuschuss an Zahnstellungskorrekturen (Kieferorthopädie / Zahnspangen)
Voraussetzung: Rechnungsbetrag über CHF 2'000.–
Rechnungsbeträge unter CHF 2'000.– sind nicht bezugsberechtigt. Eine Kumulierung mehrerer Rechnungen zur Erreichung dieser Schwelle ist nicht zulässig.
Die Krankenkasse leistet in der Regel (je nach versichertem Produkt TOP oder COMPLETA) bis zu 75 %, max. CHF 10'000.– pro Kalenderjahr.
PRO LIFE gewährt ergänzend 15 % – somit sind bei hohen Rechnungen bis zu 90 % der Kosten gedeckt.
Ohne Betragslimite
Gilt bis zum 20. Altersjahr – d. h. für alle Behandlungen bis zum 31.12. des Kalenderjahres, in dem das 20. Altersjahr erreicht wird.
Voraussetzungen für Zahnarztzuschüsse bei Kindern und Jugendlichen (bis zum 20. Altersjahr)
Beitritte ab 01.02.2017:
Die behandelnde Person muss zum Behandlungszeitpunkt über eine aktive Zusatzversicherung TOP oder COMPLETA im PRO LIFE-Vertrag beim Krankenkassenpartner verfügen. Zusätzlich muss mindestens ein Elternteil ebenfalls ein aktives Versicherungsprodukt im gleichen Vertrag haben.Beitritte vor dem 01.02.2017:
Die behandelnde Person muss zum Behandlungszeitpunkt über eine aktive Zusatzversicherung TOP oder COMPLETA im PRO LIFE-Vertrag beim Krankenkassenpartner verfügen. Ein Elternteil muss nicht zwingend mitversichert sein.

Ergänzungsbeiträge für Erwachsene (ab dem 21. Altersjahr)
60 % Zuschuss an konservierende Zahnbehandlungen
Für Behandlungen ab dem 01.01.2026: 60 % Zuschuss
Für Behandlungen bis zum 31.12.2025: kein Zuschuss
Voraussetzung: Rechnungsbetrag über CHF 2'500.–
Rechnungsbeträge unter CHF 2'500.– sind nicht bezugsberechtigt. Eine Kumulierung mehrerer Rechnungen zur Erreichung dieser Schwelle ist nicht zulässig.
PRO LIFE gewährt 60 % Zuschuss, max. CHF 5'000.– pro Behandlung und Rechnung.
Gilt ab dem 21. Altersjahr – d. h. für alle Behandlungen ab dem 1.1. des Kalenderjahres, in dem das 21. Altersjahr erreicht wird.
Voraussetzungen für Zahnarztzuschüsse bei Erwachsenen (ab dem 21. Altersjahr)
Die behandelte erwachsene Person muss zum Zeitpunkt der Behandlung über mindestens ein aktives Versicherungsprodukt im PRO LIFE-Vertrag beim Krankenkassenpartner verfügen (Grundversicherung KVG oder Zusatzversicherung/en VVG).
Ausgeschlossene Leistungen
Folgende Kosten sind nicht zuschussberechtigt:
Biologische Zahnmedizin (Laserlichtbehandlung, Blutplasmabehandlung, Heilinjektion etc.)
Medikamente und Prophylaxematerial
Narkose (ausgenommen Lachgas)
Spitalkosten (inkl. Bettbenützung, Betreuung durch nicht ärztliches Personal, Wegentschädigung etc.)
Versand- und Portokosten
Versäumte Sitzungen
Zahnbleichen (Bleaching inkl. Schienen) und Zahnschmuck
Zahnunfall (wird von der obligatorischen Grundversicherung oder von der Unfallversicherung übernommen)
Zahnbehandlungen, die von der obligatorischen Grundversicherung BASIS vergütet werden
Alternative Zahnmedizin (Kinesiologie, Akupunktur etc.)

Allgemein gilt:
Karenzfrist
Für alle freiwilligen Zuschüsse gilt eine Karenzfrist von 12 Monaten ab Beginn der Vereinsmitgliedschaft. Zuschüsse können frühestens ab dem 13. Mitgliedschaftsmonat beantragt werden.
Wichtig zu wissen
Vorbehalte oder Leistungsausschlüsse seitens des Krankenkassenpartners haben keinen Einfluss auf die Gewährung der freiwilligen Ergänzungsbeiträge von PRO LIFE – sofern die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Geburtengeld/Geldgeschenk zur Geburt
Ein Elternteil des Kindes muss zum Zeitpunkt der Geburt seit mindestens sechs Monaten mit einem Versicherungsprodukt im PRO LIFE-Vertrag beim Krankenkassenpartner aktiv versichert sein. Das Kind muss ab Geburt mit mindestens einem aktiven Versicherungsprodukt im PRO LIFE-Vertrag beim Krankenkassenpartner versichert werden (Grundversicherung KVG oder Zusatzversicherung/en VVG). Sind alle Voraussetzungen erfüllt, schenkt PRO LIFE den Betrag von CHF 400.– pro Neugeborenes. Die vor- oder nachgeburtliche Anmeldung des Kindes darf nicht direkt über den Krankenkassenpartner abgewickelt werden.
Adoptionsgeld/Geldgeschenk zur Adoption
Das Adoptionsgeschenk wird für die Adoption von Kindern unter sechs Jahren gewährt. Es muss zwingend eine Adoptionsurkunde vorliegen und ein Elternteil des Kindes muss zum Zeitpunkt der Adoption seit mindestens sechs Monaten mit einem Versicherungsprodukt im PRO LIFE-Vertrag beim Krankenkassenpartner aktiv versichert sein. Das Kind muss vor dem 6. Geburtstag im PRO LIFE-Vertrag beim Krankenkassenpartner mit mindestens einem aktiven Versicherungsprodukt (Grundversicherung KVG oder Zusatzversicherung/en VVG) auf den nächstmöglichen Termin versichert werden. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, schenkt PRO LIFE den Betrag von CHF 400.– pro Adoptivkind. Die Auszahlung erfolgt frühestens, wenn Versicherungsdeckung vom Adoptivkind im PRO LIFE-Vertrag beim Krankenkassenpartner in Kraft ist.

Grossfamilienrabatt für Familien mit mehr als vier Kindern
PRO LIFE übernimmt die Grundversicherungsprämien nach KVG (ohne Mitgliederbeitrag und abzüglich der kantonalen Subventionen oder anderweitiger Prämienverbilligungen) ab dem fünften und jedem weiteren Kind unter 18 Jahren, das noch über kein eigenes Einkommen verfügt und im gleichen Familienhaushalt lebt. Lehrlingslöhne, Löhne aus Teilzeitbeschäftigungen und Nebenerwerben usw. gelten ab CHF 6’500.– (brutto) pro Kalenderjahr als Einkommen.
Die Kinder mit mindestens einem Elternteil müssen mit der obligatorischen Grundversicherung nach KVG im PRO LIFE-Vertrag beim Krankenkassenpartner aktiv versichert sein. Übernommen wird ausschliesslich der Kindertarif (Alterskategorie bis 18 Jahre). Die Familien bezahlen jeweils die auf der Prämienrechnung ausgewiesenen Prämien an den Krankenkassenpartner ein und erhalten den Familienrabatt von PRO LIFE zurückerstattet, sofern das entsprechende Gesuchsformular bei PRO LIFE fristgerecht eingereicht wurde. Das Gesuchsformular ist bei PRO LIFE anzufordern oder kann hier heruntergeladen werden.
Generelle Hinweise
Die freiwilligen Ergänzungsbeiträge von PRO LIFE sind keine Versicherungsleistungen und dürfen nicht mit Leistungen des Krankenkassenpartners verwechselt werden.
Sie werden freiwillig im Sinne des Vereinszwecks und gestützt auf die jeweils gültigen Statuten erbracht.
Es besteht kein Rechtsanspruch. PRO LIFE entscheidet nach freiem Ermessen und im Rahmen der verfügbaren Mittel über Ausrichtung und Umfang der Beiträge. Änderungen sind jederzeit vorbehalten.
Eine Auszahlung erfolgt nur bei bestehender Vereinsmitgliedschaft.
Massgeblich ist der Zeitpunkt der Behandlung oder des Ereignisses (z. B. Geburt, Adoption, Prämienjahr).Rückerstattungsgesuche müssen innerhalb von zwei Jahren ab Behandlungs- oder Ereignisdatum eingereicht werden. Gesuche, die älter als zwei Kalenderjahre sind, werden nicht mehr bearbeitet.
Unvollständige oder verspätete Gesuche können ohne weitere Prüfung abgelehnt werden.
Noch nicht bezahlte Mitgliederbeiträge können mit den zugesprochenen Zuschüssen verrechnet werden.
Verwendete Abkürzung
KVG: Krankenversicherungsgesetz
VVG: Versicherungsvertragsgesetz