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BEITRÄGE AN ZAHNSTELLUNGSKORREKTUREN (ZAHNSPANGEN) UND ANDERE ZAHNBEHANDLUNGEN VON KINDERN

75% an die Zahnarztkosten von Kindern bis zum 18. Geburtstag:

An Zahnbehandlungen wie z.B. Kariesbehandlungen, Kontrollen, Zahnhygiene, u. v. m. übernimmt PRO LIFE 75% der Kosten ohne betragliche Limite und dies ohne extra teure Zahnversicherung.

90% an Zahnstellungskorrekturen/Zahnspangen bis zum 20. Geburtstag:

PRO LIFE übernimmt in Ergänzung zu den Leistungen des Krankenkassenpartners Helsana weitere 15% an Zahnstellungskorrekturen ohne betragliche Limite. 75%, max. CHF 10’000.– pro Kalenderjahr, übernimmt in der Regel die Krankenkasse aus der TOP- oder COMPLETA- Zusatzversicherung. Somit sind kieferorthopädische Behandlungen optimal zu 90% gedeckt.

Voraussetzung ist eine abgeschlossene und aktive Zusatzversicherung TOP oder COMPLETA. Zusätzlich muss eine obligatorische Grundversicherung nach KVG im Vertrag PRO LIFE bei unserem Krankenkassenpartner aktiv sein. Für alle Zahnbeiträge von PRO LIFE gilt eine Karenzfrist von einem Jahr ab Beginn der Vereinsmitgliedschaft, d. h., die Beiträge für Behandlungen werden frühestens ab dem 13. Mitgliedschaftsmonat ausgerichtet. Für Beitritte ab 01.02.2017 (massgebend ist das Unterschriftsdatum) muss pro Familie mindestens ein Elternteil mit mindestens einem Versicherungsprodukt im Vertrag PRO LIFE bei unserem Krankenkassenpartner aktiv versichert sein. Folgende Leistungen sind in jedem Fall ausgeschlossen:

Biologische Zahnmedizin (Laserlichtbehandlung, Blutplasmabehandlung, Heilinjektion etc.)

Festsitzender Zahnersatz inkl. zahnärztlicher Leistung: Kronen, Brücken, Implantat, Veneer, Cerec, Inlay, Onlay, Keramik- und Porzellanschalen etc. (ausgenommen Aluhülsen, Stahlschutzkappen, Stahlkronen, Gaumenimplantate)

Abnehmbare Prothetik inkl. zahnärztlicher Leistung (Total-, Teilprothesen etc.)

Medikamente und Prophylaxematerial

Narkose (ausgenommen Lachgas)

Spitalkosten (inkl. Bettbenützung, Betreuung durch nicht ärztliches Personal, Wegentschädigung etc.)

Versand- und Portokosten

Versäumte Sitzungen

Zahnbleichen (Bleaching inkl. Schienen) und Zahnschmuck

Zahnunfall (wird von der obligatorischen Grundversicherung oder von der Unfallversicherung übernommen)

Zahnbehandlungen, die von der obligatorischen Grundversicherung BASIS vergütet werden

Alternative Zahnmedizin (Kinesiologie, Akupunktur etc.)

Besondere Versicherungsbedingungen, d. h., Vorbehalte und Ausschlüsse, die unsere Krankenkassenpartner anbringen, haben keinen Einfluss auf die Ausrichtung von freiwilligen Ergänzungsbeiträgen von PRO LIFE.

GEBURTENGELD/GELDGESCHENK ZUR GEBURT

Ein Elternteil des Kindes muss zum Zeitpunkt der Geburt seit mindestens sechs Monaten mit einem Versicherungsprodukt im Vertrag PRO LIFE bei unserem Krankenkassenpartner aktiv versichert sein. Das Kind muss ab Geburt im Vertrag PRO LIFE mit der obligatorischen Grundversicherung nach KVG versichert werden. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, schenkt PRO LIFE den Betrag von CHF 400.– pro Neugeborenes. Die vor- oder nachgeburtliche Anmeldung des Kindes muss zwingend über PRO LIFE eingereicht, und darf nicht direkt über den Krankenkassenpartner abgewickelt werden.

ADOPTIONSGELD/GELDGESCHENK ZUR ADOPTION

Das Adoptionsgeschenk wird für die Adoption von Kindern unter sechs Jahren gewährt. Es muss zwingend eine Adoptionsurkunde vorliegen und ein Elternteil des Kindes muss zum Zeitpunkt der Adoption seit mindestens sechs Monaten mit einem Versicherungsprodukt im Vertrag PRO LIFE bei unserem Krankenkassenpartner aktiv versichert sein. Das Kind muss im Vertrag PRO LIFE mit der obligatorischen Grundversicherung nach KVG auf den nächstmöglichen Termin versichert werden. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, schenkt PRO LIFE den Betrag von CHF 400.– pro Adoptivkind. Die Auszahlung erfolgt frühestens wenn die obligatorische Grundversicherung nach KVG vom Adoptivkind im Vertrag PRO LIFE bei unserem Krankenkassenpartner in Kraft ist.

GROSSFAMILIENRABATT FÜR FAMILIEN MIT MEHR ALS VIER KINDERN

PRO LIFE übernimmt die Grundversicherungsprämien nach KVG (ohne Mitgliederbeitrag und abzüglich der kantonalen Subventionen oder anderweitiger Prämienverbilligungen) ab dem fünften Kind, das noch über kein eigenes Einkommen verfügt und im gleichen Familienhaushalt lebt. Lehrlingslöhne, Löhne aus Teilzeitbeschäftigungen und Nebenerwerben usw. gelten ab CHF 6’500.– (brutto) pro Kalenderjahr als Einkommen. Die Kinder und wenigstens ein Elternteil müssen mit mindestens der obligatorischen Grundversicherung nach KVG im Vertrag PRO LIFE bei unserem Krankenkassenpartner aktiv versichert sein. Übernommen wird ausschliesslich der Kindertarif (Alterskategorie bis 18 Jahre). Die Familien bezahlen jeweils die auf der Prämienrechnung ausgewiesenen Prämien an den Krankenkassenpartner ein und erhalten den Familienrabatt im Folgejahr von PRO LIFE zurückerstattet, sofern das entsprechende Gesuchsformular bei PRO LIFE fristgerecht eingereicht wurde. Das Gesuchsformular ist bei PRO LIFE anzufordern.

GENERELL GILT

Die freiwilligen Ergänzungsbeiträge von PRO LIFE sind nicht mit den Versicherungsleistungen des Krankenkassenpartners zu verwechseln. PRO LIFE erbringt diese freiwillig im Sinne des Vereinszwecks und basierend auf den gültigen Statuten. Alle freiwilligen Ergänzungsbeiträge werden nur bei bestehender Mitgliedschaft ausbezahlt. Massgebend ist jeweils der Zeitpunkt der Behandlung oder des Ereignisses (Geburt oder Adoption). Es gilt eine Verjährungsfrist von zwei Jahren ab Datum der Behandlung oder ab Ereignisdatum. Nicht bezahlte Mitgliederbeiträge werden mit den Auszahlungen verrechnet.

Verwendete Abkürzung
KVG: Krankenversicherungsgesetz

Das Leben lieben.
Von Beginn an, ein Leben lang.