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Kundendienst PRO LIFE | Kantonale Spitallisten | 23. März 2018

Diese Frage stellen sich alle Versicherten, sobald es um die Planung eines Eingriffs geht. Wie sieht es aus, wenn der Eingriff nicht geplant war sondern eine Notoperation ansteht?

Darf ich die anstehende Operation in meinem Wunschspital durchführen lassen? Diese Frage stellen sich alle Versicherten, sobald es um die Planung eines Eingriffs geht. Wie sieht es aus, wenn der Eingriff nicht geplant war sondern eine Notoperation ansteht? Was sind Listenpitäler und was bedeutet das für mich?

Das Krankenversicherungsgesetz (KVG), dem alle Krankenkassen in der Schweiz unterstehen, gibt darüber Auskunft. Aus der Grundversicherung sind die Behandlungs- und Aufenthaltskosten auf der allgemeinen Abteilung in den Listenspitälern des Wohnkantons gedeckt.

In diesem Fall zahlen Sie lediglich Selbstbehalt und Franchise (sofern Sie diese Beträge noch nicht erreicht haben) sowie den Spitalbeitrag.

Spitalbeitrag, was ist das?

Auf einen stationären Aufenthalt erhebt das Spital den Spitalbetrag. Dieser beträgt CHF 15.– pro Tag. Geschuldet wird dieser von allen Patienten, ausgenommen davon sind

Kinder bis zum vollendeten 18. Altersjahr

Junge Erwachsene in Ausbildung, die das 25.  Altersjahr noch nicht vollendet haben

Frauen, welche Leistungen im Rahmen einer Mutterschaft beziehen

Was ist ein Listenspital?

Wie vieles in der Schweiz ist dies kantonal geregelt, sprich, jeder Kanton führt eine eigene Liste mit den von ihm für die Leistungserbringung anerkannten Spitälern. Die Kantone sind frei, Spitäler ausserhalb der Kantonsgrenzen auf diese Liste zu setzen und zu ermächtigen, medizinische Leistungen zu erbringen.

Was bedeutet das für die Versicherten?

Wenn Sie sich auf eines dieser Listenspitäler festlegen, sind diese Kosten (abgesehen von den oben beschriebenen Beträgen) gedeckt, sofern Sie sich für den Aufenthalt in der allgemeinen Abteilung entscheiden. Falls Sie über eine höhere Deckung verfügen (Halbprivat, Privat), können Sie die entsprechende Abteilung für Ihren Spitalaufenthalt wählen.

Anders sieht es aus, wenn Sie ein Listenspital wählen, welches nicht auf der vom Kanton definierten Liste aufgeführt ist. Die Kosten werden soweit übernommen, wie der Eingriff/Aufenthalt in einem Listenspital des Wohnkantons gekostet hätte. Die Tarife sind kantonal geregelt. Falls die Kosten für den Aufenthalt/Eingriff höher liegen, müssen Sie die Differenz selber tragen oder über entsprechende Zusatzversicherungen abdecken (falls vorhanden). Daher empfehlen wir Ihnen, die Kosten vorgängig beim Arzt sowie dem gewählten Spital abzuklären und bei der Krankenkasse eine Kostengutsprache einzuholen.

In meinem Kanton wird die notwendige Operation nirgends durchgeführt

Dieses Szenario ist möglich, da komplizierte Eingriffe von spezialisierten Operateuren vorgenommen werden. In diesem Fall dürfen Sie auf ein Listenspital in einem anderen Kanton ausweichen, auch wenn dieses nicht im Wohnkanton gelistet ist. Um sicher zu gehen, dass dieser Eingriff auch wirklich dort vorgenommen werden muss, prüft der Kantonsarzt vorgängig die Unterlagen und erteilt dann die Bewilligung. Auch in diesem Fall raten wir Ihnen dazu, vorgängig bei Ihrer Krankenkasse eine Kostengutsprache einzuholen.

Was passiert bei einem medizinischen Notfall?

Notfälle lassen sich, wie der Name sagt, nicht planen und eine sofortige medizinische Behandlung ist unumgänglich. Daher spielt es in diesem Fall keine Rolle, wo sie sich gerade befinden und ob es sich beim nächstgelegenen Spital um ein Listenspital handelt. In Notfällen übernimmt die Grundversicherung die Kosten (unter Berücksichtigung von Franchise, Selbstbehalt und Spitalbetrag).

Gesundheitssystem Schweiz

Sie wissen bereits vor Jahresende, dass im Folgejahr eine Operation ansteht? Passen Sie Ihre Franchise auf CHF 300.– an und künden Sie auf keinen Fall die Zusatzversicherungen. Dies wird zwar kurzfristig zu höheren Krankenkassenprämien führen, aber die Franchise können Sie Ende Jahr auf Wunsch wieder erhöhen. Auch der Versicherungsschutz im Bereich Komplementärmedizin (Alternativmedizin) sollte unangetastet bleiben, da Sie unter Umständen diesen Bereich bei einer allfälligen Reha nutzen möchten.

Wer die Ratschläge beherzigt, kann dem anstehenden Eingriff beruhigt angehen. Sind Sie noch unsicher? Melden Sie sich vorgängig beim Versicherungsberater Ihres Vertrauens.


Noch Fragen? Füllen Sie unser Kontaktformular aus oder melden Sie sich direkt bei unserem Kundendienst (info@prolife.ch, Telefon: 0848 870 870).


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